Leitsatz

Enthält ein Wohnraummietverhältnis, das vor dem 1. September 2001 begründet wurde, eine Verlängerungsklausel, kann es nur zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit (hier ein Jahr) gekündigt werden. Hat der Altvertrag die vor dem 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen wiederholt, beträgt die Kündigungsfrist seither dennoch drei Monate.

 

Fakten:

Der Wohnungsmietvertrag aus dem Jahre 1987 war zunächst auf ein Jahr befristet und verlängerte sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt wurde. Die Kündigungsfrist war - entsprechend der alten Gesetzeslage - von drei auf bis zu neun Monate gestaffelt, je nach Länge des Mietverhältnisses. Der Mieter kündigte am 1.9.2001 das Mietverhältnis zum 30.11.2001 und berief sich dabei auf das neue Mietrecht. Das Gericht gibt dem Mieter Recht. Hier liegt ein befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel vor. Für solche Mietverträge gilt die neue 3-Monats-Kündigungsfrist zunächst nicht. Nach der vereinbarten Verlängerungsklausel waren Kündigungen nur zum 30.4. eines jeden Jahres möglich. Die Kündigung musste nach der vertraglichen Vereinbarung mit zunehmender Mietdauer jeweils früher ausgesprochen werden. Da die Vertragsklausel aber nur die zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen wiederholt, gilt die seit September 2001 gültige 3-Monats-Kündigungsfrist.

 

Link zur Entscheidung

AG Berlin-Wedding, Urteil vom 25.06.2002, 15 C 553/01

Fazit:

Bei befristeten Altverträgen mit Verlängerungsklausel gilt die 3-Monats-Frist des neuen Mietrechts nur dann, wenn vertraglich diese Frist vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor, wenn der Vertrag allein die gesetzliche Regelung wiederholt.

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