Kommentar
Ein Ehepaar hatte seinen 20jährigen Sohn bei einem Verkehrsunfall verloren. Da dieser in einer vollschichtigen Berufstätigkeit monatlich ca. 120 Stunden im elterlichen Betrieb mitgearbeitet hatte, machten sie gegenüber dem Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche in Höhe von 122 130 DM für die verlorenen Hilfsleistungen des Sohnes geltend.
Sie blieben in allen Instanzen erfolglos. Da der Sohn bereits durch vollschichtige eigene Erwerbstätigkeit keine Unterhaltsbedürftigkeit gegenüber seinen Eltern hatte, waren Dienstleistungen, die er für seine Eltern erbrachte, nicht mehr gem. § 1690 BGB geschuldet. Aufgrund dessen war für einen Schadensersatzanspruch nach Auffassung der Richter kein Raum mehr ( Schadenersatz ).
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