Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Arbeitsprogramm nach Artikel 280.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels[1] genannten Durchführungsrechtsakte nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ABl. L 267 vom 30.9.2016, S. 2.

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