(1) 1Die Einfuhrabgaben werden insoweit erstattet oder erlassen, als nachgewiesen wird, daß der buchmäßig erfaßte Abgabenbetrag Waren betrifft, die zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet, aber vom Einführer zurückgewiesen worden sind, weil sie in dem in Artikel 67 bezeichneten Zeitpunkt schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Anlaß zur Einfuhr dieser Waren war.
2Schadhaften Waren im Sinne des Unterabsatzes 1 sind Waren gleichgestellt, die vor der Überlassung beschädigt worden sind.
(2) Die Einfuhrabgaben werden unter der Voraussetzung erstattet oder erlassen, daß
(3) Die Einfuhrabgaben werden nicht erstattet oder erlassen, wenn die Waren vor ihrer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr bereits zu Versuchszwecken vorübergehend eingeführt worden waren, es sei denn, daß nachweislich die Schadhaftigkeit dieser Waren oder ihre Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen bei den Versuchen normalerweise nicht festgestellt werden konnte.
(4) 1Die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhrabgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.
2In begründeten Ausnahmefällen können die Zollbehörden diese Frist jedoch verlängern.
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