(1) Der Bewilligungsinhaber kann die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrabgaben beantragen, sofern er den Zollbehörden nachweist, daß die Einfuhrwaren, die im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, als Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren

  • entweder ausgeführt worden sind oder
  • im Hinblick auf ihre spätere Wiederausfuhr in das Versandverfahren, in das Zollagerverfahren, in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder in das Verfahren der aktiven Veredelung — Nichterhebungsverfahren — übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht worden sind;

darüber hinaus müssen alle sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens erfüllt sein.

 

(2) Um eine der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten zollrechtlichen Bestimmungen zu erhalten, gelten die Veredelungserzeugnisse oder die unveredelten Waren als Nichtgemeinschaftswaren.

 

(3) Die Frist, in welcher der Erstattungsantrag einzureichen ist, wird nach dem Ausschußverfahren festgesetzt.

 

(4) Werden Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren, die nach Absatz 1 in ein Zollverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht worden sind, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt unbeschadet Artikel 122 Buchstabe b) der erstattete oder erlassene Einfuhrabgabenbetrag als Betrag der Zollschuld.

 

(5) Bei der Berechnung der zu erstattenden oder zu erlassenden Einfuhrabgaben gilt Artikel 122 Buchstabe a) erster Gedankenstrich sinngemäß.

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