(1) Kein Zahlungsaufschub wird gewährt, wenn die Abgabenbeträge sich zwar auf Waren beziehen, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält, aber gemäß den für die Annahme unvollständiger Anmeldungen geltenden Vorschriften buchmäßig erfaßt worden sind, weil der Anmelder bei Ablauf der festgesetzten Frist die zur endgültigen Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die im Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen Anmeldung fehlenden Angaben oder Unterlagen nicht nachgereicht hat.

 

(2) 1Jedoch kann in den Fällen nach Absatz 1 ein Zahlungsaufschub gewährt werden, wenn der zu erhebende Abgabenbetrag vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung des ursprünglich angeforderten Betrages oder, wenn keine buchmäßige Erfassung erfolgt ist, nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für die betreffenden Waren buchmäßig erfaßt worden ist. 2Die unter diesen Voraussetzungen gewährte Aufschubfrist darf nicht über den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist hinausgehen, die nach Artikel 227 für den ursprünglich festgesetzten Abgabenbetrag gewährt worden war oder gewährt worden wäre, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag anläßlich der Abgabe der Zoll anmeldung für die betreffenden Waren buchmäßig erfaßt worden wäre.

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