(1) 1Die Aufschubfrist beträgt 30 Tage. 2Sie wird wie folgt berechnet:

 

a)

Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 26 Buchstabe a) gewährt, so läuft die Aufschubfrist ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Abgabenbetrag von den Zollbehörden buchmäßig erfaßt wird.

2Bei Inanspruchnahme des Artikels 219 wird die nach dem ersten Unterabsatz berechnete Frist von 30 Tagen um eine Anzahl von Tagen gekürzt, die der über zwei Tage hinausgehenden Frist entspricht, die für die buch- mäßige Erfassung benötigt worden ist.

 

b)

Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 Buchstabe b) gewährt, so läuft die Aufschubfrist ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Globalisierungszeitraum endet. 2Sie wird um eine Anzahl von Tagen gekürzt, die der Hälfte der Tage des Globalisierungszeitraums entspricht.

 

c)

Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 Buchstabe c) gewährt, so läuft die Aufschubfrist ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Zeitraum endet, in dem die betreffenden Waren dem Anmelder überlassen worden sind. 2Sie wird um eine Anzahl von Tagen verringert, die der Hälfte der Tage des betreffenden Zeitraums entspricht.

 

(2) Umfassen die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Zeiträume eine ungerade Zahl von Tagen, so ist die Aufschubfrist von 30 Tagen nach Maßgabe der genannten Buchstaben um eine Anzahl von Tagen zu verringern, die der Hälfte der Tage der nächstniedrigeren geraden Zahl entspricht.

 

(3) Handelt es sich bei den in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Zeiträumen um eine Kalenderwoche oder einen Kalendermonat, so können die Mitgliedstaaten zur Vereinfachung vorsehen, daß die Abgabenbeträge, für die Zahlungsaufschub gewährt worden ist, wie folgt zu entrichten sind:

 

a)

im Falle der Kalenderwoche am Freitag der vierten Woche nach dieser Kalenderwoche;

 

b)

im Falle des Kalendermonats spätestens am 16. Tag des Monats, der auf diesen Kalendermonat folgt.

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