Die Zollbehörden gewähren den Zahlungsaufschub nach einer der folgenden Modalitäten ihrer Wahl:

 

a)

einzeln für jeden nach Maßgabe des Artikels 218 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder des Artikels 220 Absatz 1 buchmäßig erfaßten Betrag;

 

b)

global für den Gesamtbetrag der nach Maßgabe des Artikels 218 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfaßten Abgaben innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen;

 

c)

global für den Gesamtbetrag der Abgaben, die nach Artikel 218 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf einmal buchmäßig erfaßt worden sind.

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