(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.

 

(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge