Leitsatz

Auch Zinserträge aus der Anlage einer Instandhaltungsrücklage müssen als voraussichtliche Einnahmen in einen Wirtschaftsplan aufgenommen werden

 

Normenkette

§ 28 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Die in den Wirtschaftsplan aufzunehmenden voraussichtlichen Einnahmen umfassen auch die Zinserträge aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage. Fehlen diese im Wirtschaftsplan, so erfüllt dieser nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend war die Verwaltung auch schon deshalb gehalten, diese Einnahmenposition aufzunehmen, weil die Erträge aus der Rücklage in der vorausgehenden Jahresabrechnung als Einnahme berücksichtigt wurden und die Position in Höhe zu erwartender Erträge von ca. 500 EUR auch nicht zu vernachlässigen sei.

Anmerkung

Meines Erachtens kann eine Gemeinschaft auch beschließen und damit eine weitgehende Abrechnungspraxis bestätigen, dass etwaige Zinserträge aus Rückstellungsvermögen in der notwendigen "Unterabrechnung" über solche Ansparmittel als ein Zugang zum Rückstellungs-Stammvermögen im betreffenden Geschäftsjahr gebucht und behandelt werden, ohne dass solche Erträge auf der Einnahmenseite einer jahresbezogenen Gesamtabrechnung als gesonderte Position und anteiliger Ausschüttung im Rahmen der jeweiligen Einzelabrechnungen berücksichtigt werden. Hier muss einer Gemeinschaft eigener Entscheidungsspielraum eingeräumt werden, ohne dass solche Entscheidungen Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen dürften. Werden deshalb in einer Gemeinschaft solche Zinserträge auch nicht jährlich abgerechnet und über Saldierung in den Einzelabrechnungen an die Eigentümer verteilt und ausbezahlt, müssen m.E. auch solche Zinsen nicht in einem Gesamtwirtschaftsplan mit Einzelwirtschaftsplänen eigens erfasst und berücksichtigt werden. In einem Wirtschaftsplan wird im Regelfall allein darüber entschieden, welche Summe in diesem Wirtschaftsjahr ggf. erneut eingefordert und einem Rückstellungsvermögen über entsprechende Umbuchung zugeführt werden soll.

Im vorliegenden Fall bestand demgegenüber offensichtlich die Abrechnungspraxis, Zinseinnahmen stets auch in Jahresabrechnungen als Einnahme zu berücksichtigen und jahresbezogen zu verteilen. Aus diesem Grund dürfte auch das Entscheidungsergebnis des OLG Köln hier zu Recht lauten, dass dann auch eine entsprechende Ertragsposition in einem folgenden Wirtschaftsplan aufzunehmen sei, was jedoch im Hinblick auf eine solche Praxis in der Entscheidungsbegründung näher hätte angesprochen werden müssen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln v. 5.5.2008, 16 Wx 47/08

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