Ist ein Grundstück mit einer Aufbauhypothek belastet und deshalb eine Zinszahlung und Tilgung bereits bestehender Hypothekenforderungen nur teilweise oder nicht möglich, sind diese einschließlich der Zinsen insoweit gestundet. Während der Stundung dürfen die Hypothekenforderungen nicht gekündigt werden.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 458 aufgehoben, jedoch folgende Übergangsvorschrift verfügt:

"§ 456 Abs. 3 und § 458 sind bei Aufbauhypotheken, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, weiter anzuwenden."

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 458 nochmals aufgehoben.

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