(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte mit einem Erbteil bedacht worden, der geringer ist als zwei Drittel des gesetzlichen Erbteils, kann er gegenüber den Miterben einen Pflichtteilsanspruch im Wert des an zwei Dritteln fehlenden Teiles geltend machen.

 

(2) Ist der Wert des Erbteils, mit dem der Pflichtteilsberechtigte bedacht wurde, nicht größer als der Pflichtteilsanspruch und sind zugleich Vermächtnisse oder Auflagen für ihn angeordnet, gelten diese als nicht angeordnet. Ist der Wert des Erbteils größer als der Pflichtteilsanspruch, kann der Pflichtteilsberechtigte entweder den Erbteil mit den Verpflichtungen annehmen oder den Erbteil ausschlagen und den vollen Pflichtteilsanspruch. verlangen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit einem Vermächtnis bedacht worden ist.

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