(1) Sind keine Erben bis zur 3. Ordnung vorhanden, ist der Staat gesetzlicher Erbe.

 

(2) Mit dem Erbfall geht der Nachlaß in Volkseigentum über. Nachlaßverbindlichkeiten werden bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses beglichen. Hat ein Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, werden die ihm gegen den Nachlaß zustehenden Förderungen beglichen, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Nachlaß entstanden sind.

 

(3) Gehören Grundstücke oder Gebäude zum Nachlaß, erlöschen die darauf ruhenden Belastungen. Für die Ablösung der damit im Zusammenhang stehenden Forderungen gelten, besondere Rechtsvorschriften.

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