(1) Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.

 

(2) Leben zur Zeit des Erbfalles alle Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen.

 

(3) Lebt ein Teil eines Großelternpaares nicht mehr, erbt der andere dessen Erbteil mit. Lebt ein Großelternpaar nicht mehr, sind aber Nachkommen vorhanden, geht der Erbteil des Großelternpaares zu gleichen Teilen auf die Nachkommen über.

 

(4) Lebt ein Großelternpaar nicht mehr und sind keine Nachkommen vorhanden, erben die anderen Großeltern oder deren Nachkommen allein.

 

(5) Im übrigen gelten für das Eintrittsrecht der Nachkommen die Bestimmungen für die Erbfolge der 1. Ordnung.

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