Ein Bürger oder Betrieb, der als Folge der Schädigung eines anderen Schaden erleidet, hat als mittelbar Geschädigter Anspruch auf Schadenersatz, soweit das in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften bestimmt ist. Wird durch Rechtsvorschriften ein solcher Anspruch nicht gewährt, kann das Gericht einem Bürger Schadenersatz zuerkennen, wenn das unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten und aller Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt ist.

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