Verletzt der Bürger; der Hilfe leistet, vorsätzlich oder grob fahrlässig die von ihm übernommenen Pflichten, hat er den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf den Ersatz des vorsätzlich herbeigeführten Schadens, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß eine weitergehende Verantwortlichkeit nicht begründet werden sollte.

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