(1) Die Verantwortlichkeit der Verkehrsbetriebe für Personenschäden, die einem Bürger bei einer vertraglichen Personenbeförderung entstehen, richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verantwortlichkeit für Schadenszufügung außerhalb von Verträgen. Das gleiche gilt für die Beschädigung oder den Verlust des Handgepäcks, das der Reisende mit sich führte, oder anderer Sachen, die er bei sich hatte:

 

(2) Für andere Schäden, die einem Bürger bei einer vertraglichen Personenbeförderung entstehen, ist der Verkehrsbetrieb nach den dafür bestehenden Rechtsvorschriften verantwortlich.

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