(1) Die Aufbewahrung endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Ist keine Zeit vereinbart, kann der Betrieb verlangen, daß die Sache in angemessener Frist zurückgenommen wird.

 

(2) Der Bürger kann die Sache jederzeit zurückfordern. Der Betrieb kann die Rücknahme der Sache nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangen. Mit Rücknahme der Sache endet die Aufbewahrung.

 

(3) Wird ein befristetes Aufbewahrungsverhältnis vorzeitig beendet, ist der Preis nur für die Dauer der tatsächlichen Aufbewahrungszeit zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

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