(1) Der Auftragnehmer hat nach Beendigung des Vertrages das in Ausführung der Dienstleistung Erlangte herauszugeben und überlassene Unterlagen zurückzugeben.

 

(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Aufwendungen zu erstatten, die dieser in Ausführung der Dienstleistung gemacht hat und den Umständen nach für notwendig ansehen durfte:

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