(1) Sozialistisches Eigentum, ist das Volkseigentum, das Eigentum sozialistischer Genossenschaften und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger.

 

(2) Das Volkseigentum als Grundlage der sozialistischen Produktionsverhältnisse ist, entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und den Prinzipien der sozialistischen Planwirtschaft zu nutzen und zu mehren: Der sozialistische Staat organisiert die Nutzung und Mehrung des Volkseigentums insbesondere durch die volkseigenen Betriebe, Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, staatlichen Organe und Einrichtungen, sozialistischen Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen sowie durch Bürger.

 

(3) Das Eigentum sozialistischer Genossenschaften dient im Rahmen der staatlichen Leitung und Planung der Erfüllung ihrer wirtschaftlichen Aufgaben, der Verwirklichung ihrer Verpflichtungen gegenüber der sozialistischen Gesellschaft sowie der Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen ihrer Mitglieder. Die Rechte aus dem genossenschaftlichen Eigentum stehen der Genossenschaft zu.

 

(4) Das Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen dient der Erfüllung ihrer politischen, sozialen; wissenschaftlichen, kulturellen und sonstigen Aufgaben. Die Rechte aus dem Eigentum stehen der gesellschaftlichen Organisation zu und sind entsprechend ihren Zielen wahrzunehmen.

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