(1) Im Vertrag sollen die Partner einen Termin für die Fertigstellung der Leistung vereinbaren.

 

(2) Die durch die zuständigen staatlichen Organe festgelegten Leistungszeiten für bestimmte Dienstleistungen gelten als Höchstfristen. Sie bestimmen die Leistungszeit; wenn zwischen dem Bürger und dem Dienstleistungsbetrieb darüber nichts vereinbart ist.

 

(3) Wird die Leistungszeit durch den Betrieb nicht eingehalten; kann der Bürger eine angemessene Frist zur Fertigstellung setzen. Wird die Leistung innerhalb dieser Frist nicht erbracht, kann der Bürger vom Vertrag zurücktreten. Er kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt für ihn ohne Interesse ist. Beim Rücktritt vom Vertrag hat der Bürger Teilleistungen zu bezahlen, die für ihn verwendbar sind.

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