(1) Treten während der Garantiezeit Mängel auf, die den Gebrauchswert der Ware (§ 148) beeinträchtigen, kann der Käufer gegen den Verkäufer folgende Garantieansprüche geltend machen:

 

1.

kostenlose Beseitigung des Mangels (Nachbesserung);

 

2.

Übergabe einer neuen Ware gegen Rückgabe der mangelhaften (Ersatzlieferung);

 

3.

angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Preisminderung);

 

4.

Rückzahlung des vollen Kaufpreises gegen Rückgabe der mangelhaften Ware (Preisrückzahlung).

 

(2) Der Anspruch auf Nachbesserung. kann auch gegen eine Vertragswerkstatt oder den Hersteller, der Anspruch auf Ersatzlieferung auch gegen den Hersteller geltend gemacht werden.

 

(3) Ersatzlieferung und Preisrückzahlung kann der Käufer nicht mehr verlangen, wenn unabhängig von dem Mangel eine wesentliche Verschlechterung der Ware eingetreten ist.

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