(1) Die Betriebe des Einzelhandels sind verpflichtet, ihre Vertragsbeziehungen zu den Bürgern so zu gestalten, daß sie entsprechend ihren Aufgaben planmäßig zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern beitragen.

 

(2) Die Betriebe des Einzelhandels sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Handelstätigkeit zur Bedarfsermittlung beizutragen. Sie haben das für sie vorgesehene Warensortiment zu führen, Bürgern auf Verlangen Auskunft über ihr Sortiment zu geben und sie über Möglichkeiten des Kaufs einer gewünschten Ware zu informieren.

 

(3) Die Betriebe des Einzelhandels haben dafür zu. sorgen, daß der Einkauf weiter erleichtert wird, indem sie geeignete Verkaufsformen entwickeln; den Kundendienst erweitern und die Verkaufskultur heben.

 

(4) Auf der Grundlage ihrer Mitverantwortung für die Produktion und Bereitstellung bedarfsgerechter Konsumgüter haben die Betriebe des Einzelhandels die Pflicht, ihre Beziehungen zu den Großhandels- und Herstellerbetrieben so zu gestalten, daß die Bevölkerung auf der Grundlage des Planes kontinuierlich und dem Bedarf entsprechend mit Konsumgütern und Ersatzteilen versorgt wird.

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