(1) Die Betriebe der Produktion- und des Handels sowie die wirtschaftsleitenden Organe sind verpflichtet, in Verwirklichung der staatlichen Versorgungspolitik planmäßig Konsumgüter bereitzustellen, die dem Bedarf der Bevölkerung entsprechen.

 

(2) Die Bestimmungen über den Kauf regeln die Beziehungen zwischen Bürgern und Betrieben des Einzelhandels so wie der Bürger untereinander beim Kauf von Waren. Sie gelten auch für den Kauf von Waren bei anderen Betrieben. Die Bestimmungen über den Kauf dienen der Sicherung der Rechte der Bürger und der Erhöhung der Verantwortung der Betriebe des Einzelhandels bei der Versorgung der Bürger mit Konsumgütern entsprechend ihren wachsenden materiellen und kulturellen Bedürfnissen.

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