(1) Nach dem Tod des Mieters können seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen in den Mietvertrag eintreten. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dein Vermieter.

 

(2) Verfügungen des für die Wohnraumlenkung zuständigen Organs werden dadurch nicht ausgeschlossen.

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