Das AG hat die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr vor Ablauf von noch neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In ihrer Sprungrevision rügt die Angeklagte, dass die Tatbestandvoraussetzungen von § 142 StGB, insb. das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr, nicht gegeben seien. Das OLG Oldenburg hat die Revision als unbegründet verworfen.

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