Der Kl. fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund von Verletzungen, die er bei einem Sturz in einem Linienbus erlitten hat. Die Bekl. zu 1) steuerte einen Linienbus der Bekl. zu 2) nach links in eine bergaufführende Straße, auf der die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt ist. Etwa 50 m nach der Einmündung war die von dem Linienbus befahrene Fahrspur von einem haltenden Pkw blockiert.

Die dadurch entstandene Engstelle befand sich vor einer unübersichtlichen Linkskurve.

Die Bekl. zu 1) zog den bergauffahrenden Bus nach links auf die Gegenfahrbahn und umfuhr den haltenden Pkw. Auf der Gegenfahrbahn kam ihr ein bergabwärts fahrender Pkw, den der Zeuge Z steuerte, entgegen. Die Bekl. zu 1) leitete eine Vollbremsung ein, durch die sie eine Kollision mit dem entgegenkommenden Pkw vermied. Der Kl., der 7 Jahre zuvor einen Schlaganfall erlitten hatte, der zu fortdauernden Gang- und Sprachstörungen geführt hatte, stürzte aus dem von ihm für Behinderte vorgesehenen Sitz, obwohl er sich zusätzlich an dem zugehörigen Haltegriff festgehalten hatte und erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur. Diese wie eine weiterhin erlittene Hüftverletzung, die eine Totalendoprothese erforderlich machte, wurde stationär im Krankenhaus behandelt und der Kl. unterzog sich 36 physiotherapeutischen Behandlungen. Für insgesamt drei Monate benötigte er einen Rollator und kann seit dem Unfall trotz der durchgeführten Behandlungen Treppen nur im Nachstellschritt begehen. Das LG wies die Klage ab.

Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Die von dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass bei dem Bremsmanöver weitere Fahrgäste aus den Sitzen geschleudert wurden bzw. verletzt wurden.

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