1. Bei der besonders kritischen Prüfung des Vortrags des Betr. zum Absehen vom Fahrverbot wegen eines drohenden Arbeitsplatzverlustes kann ohnehin nur dann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der behauptete Arbeitsplatzverlust die unausweichliche Folge des Fahrverbots ist.

2. Daran fehlt es, wenn dem Betr. zuzumuten ist, durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Urlaub, Benutzung anderer Verkehrsmittel usw.) die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und für die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen.

3. Es ist dem Betr. zudem zumutbar, sich gegen eine offenkundig unberechtigte arbeitsrechtliche Kündigung gerichtlich zu wehren.

(Leitsätze der Schriftleitung)

AG Berlin-Tiergarten, Urt. v. 3.2.2016 – (342 OWi) 3022 Js-OWi 12912/15 (490/15)

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