Bei der außergerichtlichen Tätigkeit entspricht der Gegenstandswert den geltend gemachten berechtigten Ansprüchen des Geschädigten und nicht der Summe der tatsächlichen Zahlungen als Erledigungswert. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erledigungswert als Gegenstandswert vereinbart wurde. Die Höhe des materiellen Kostenerstattungsanspruches ist nach den §§ 249 ff. BGB zu bestimmen. Ein nachträglicher Verweis des Versicherers auf höhere Restwerte oder günstigere Werkstätten ist für die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht zu berücksichtigen.

Autor: RA Alexander Jaeger , FA für Verkehrsrecht und FA für Versicherungsrecht, Frankfurt/M.

zfs 9/2016, S. 490 - 493

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