Unter welchen Voraussetzungen die Terminsgebühr entsteht, ist in Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG geregelt, in der mehrere Fallgestaltungen aufgeführt sind. Hierzu gehören etwa die Wahrnehmung von Terminen oder Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens. Diese Regelung ist jedoch nicht abschließend. Abs. 1 und 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG führen nämlich für den ersten Rechtszug weitere Fallgestaltungen auf, bei denen die Terminsgebühr ebenfalls entstehen kann. Diese Regelungen gelten über Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3202 VV RVG für den zweiten Rechtszug entsprechend. Somit kann eine Terminsgebühr auch ohne Wahrnehmung eines Termins oder ohne eine Besprechung anfallen.

I. Objektive Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr

In der hier einschlägigen Fallgestaltung erfordert das Gesetz in objektiver Hinsicht lediglich

ein gerichtliches Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, was hier für den vor dem LG Köln geführten Rechtsstreit wegen des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung (§ 128 Abs. 1 ZPO) vorgelegen hat, sowie
den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs.

Zutreffend weist das OLG Köln darauf hin, dass ein solcher Vergleich nicht der gerichtlichen Feststellung über sein Zustandekommen (§ 278 Abs. 6 ZPO) bedarf (siehe AnwK-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, 7. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn 77). Erst recht muss der Vergleich nicht zwingend von dem Prozessgericht protokolliert worden sein. Das Gesetz erfordert in formeller Hinsicht lediglich einen schriftlichen Vergleich (AnwK-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, a.a.O. Rn 76), der darüber hinaus auch wirksam sein muss. Das OLG Köln hat hier in seinem Beschl. allerdings keine Feststellung getroffen, dass der zwischen den Parteien geschlossene außergerichtliche Vergleich schriftlich fixiert worden ist und dieser auch wirksam war, er also beispielsweise keinen Widerrufsvorbehalt oder keine Bedingung enthalten hat.

Für den Anfall der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG genügt die anwaltliche Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags, der somit – anders als ein Vergleich (siehe die Legaldefinition des Vergleichs in § 779 Abs. 1 BGB) – kein gegenseitiges Nachgeben erfordert. In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, es gebe keinen sachlichen Grund dafür, beim Anfall der Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG ein gegenseitiges Nachgeben zu fordern, während dies keine Voraussetzung für den Anfall der Einigungsgebühr ist (siehe AnwK-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, a.a.O.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn 57).

II. Subjektive Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr

Die Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG entsteht nur demjenigen Prozessbevollmächtigten, der im Hinblick auf den schriftlichen Vergleich tätig geworden ist. Hierzu genügt die hier zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien geführte schriftliche Korrespondenz. Fehlt es an einer solchen Mitwirkung, entsteht dem Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr nicht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Kl. die Verhandlungen, die zum Abschluss des außergerichtlichen, schriftlich fixierten Vergleichs führen, mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten selbst geführt hat. Der Prozessbevollmächtigte des Kl., der insoweit dann nicht tätig geworden ist, kann deshalb in diesem Fall die Terminsgebühr nicht berechnen (siehe AnwK-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, a.a.O. Rn 7).

III. Darlegung und Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren

Der Umstand, dass die Parteien unter Mitwirkung ihrer Prozessbevollmächtigten einen außergerichtlichen schriftlichen Vergleich geschlossen haben, ist nicht aktenkundig. Deshalb hat die erstattungsberechtigte Partei die Voraussetzungen der Terminsgebühr, hier also den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs unter Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten, im Kostenfestsetzungsantrag darzulegen und im Streitfall glaubhaft zu machen. Deshalb sollte dem Kostenfestsetzungsantrag eine Abschrift des außergerichtlich geschlossenen schriftlichen Vergleichs und der vorangegangenen Korrespondenz beigefügt werden.

Hier war der Vergleichsschluss als solcher zwischen den Parteien wohl unstreitig. Die Rechtspflegerin hätte jedoch, da dies gesetzliche Voraussetzung für den Anfall der Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG ist, feststellen müssen, ob dieser Vergleich schriftlich abgeschlossen wurde und er auch wirksam war.

IV. Kostenentscheidung ohne mündliche Verhandlung

Die Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG entsteht übrigens dann nicht, wenn das Prozessgericht – ohne Vorliegen eines schriftlichen Vergleichs – nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ohne mündliche Verhandlung gem. § 91a ZPO nur über die Kosten entschieden hat (BGH RVGreport 2007, 469 [Hansens] = AGS 2007, 610; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346; OLG Frankfurt RVGreport 2006, 388 [ders.] = AGS 2007, 70 mit Anm. N. Schneider sowie RVGrepor...

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