Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts ist geboten, wenn bei Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen oder zu festigen sind.[12] Denn mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde soll das Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit erhalten, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen.[13]

[12] OLG Hamm VRS 52, 56 ff.
[13] BGHSt. 24, 15, 21; OLG Düsseldorf NZV 2001, 47.

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