"III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache – vorläufigen – Erfolg."

1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt aus den §§ 87 Abs. 3 S. 2, Abs. 5, Abs. 6, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO). Das AG hat eine einheitliche Nebenfolge im Wert von mehr als 250 EUR festgesetzt.

[Im Folgenden äußert sich der Senat zur Zulässigkeitswertgrenze nach § 87 Abs. 5, Abs. 6 OWiG]

2. Das Urteil hält der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung aufgrund der erhobenen Sachrüge nicht stand. Es ist in mehrfacher Hinsicht nicht frei von Rechtsfehlern. Bereits die vom AG zur Sache getroffenen Feststellungen weisen erhebliche Lücken auf. Die amtsgerichtlichen Beweiswürdigungserwägungen und der Rechtsfolgenausspruch sind ebenfalls nicht frei von tragenden Rechtsfehlern.

a) Die vom AG zur Sache getroffenen Feststellungen halten dem nach § 29a Abs. 4 OWiG auch für den selbstständigen Verfall geltenden Prüfungsmaßstab des § 29a Abs. 2 OWiG nicht stand.

Nach § 29a Abs. 2 OWiG muss aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung eines anderen Täters der Verfallsbetroffene etwas erlangt haben.

aa) Das AG hat in seinem Feststellungsabschnitt zu Ziff. II. der Urteilsgründe zunächst Folgendes ausgeführt:

“Mit Verfallsanordnung der Freien und Hansestadt Hamburg … v. 18.2.2014 ist gegen die Verfallsbetroffene … der Verfall eines Geldbetrages von EUR 16.529,93 angeordnet worden. Ausweislich der Feststellungen der Verfallsanordnung wurden durch Fahrer und mit Fahrzeugen der Verfallsbetroffenen zwischen dem 2.9.2013 und dem 21.10.2013 119 überladene Schüttguttransporte durchgeführt, Ordnungswidrigkeit der Fahrer nach §§ 34 Abs. 3, 69a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Durch die Fahrten hat die Verfallsbetroffene EUR 16.529,93 erlangt.

Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Fahrer bzw. den Geschäftsführer der Verfallsbetroffenen wurden nicht eingeleitet bzw. eingestellt. Die 119 Transporte, die jeweilige Überladung und die von der Verfallsbetroffenen für die Transporte jeweils erlangten Entgelte ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung:’.

Es folgt die (bereits genannte) Tabelle mit unter einem Überschriftenblock insgesamt 119 Zeilen, in denen in insgesamt elf Spalten nach den zugehörigen Überschriften jeweils “Datum’, “Uhrzeit’, “Wägescheinnummer’, “Fahrzeugkennzeichen’, “zGM’, “Tara’, “Netto’, “Brutto’, “Übertonnage -60kg’, “Preis pro Tonne’ und “Erlangtes aus überladener Fahrt ohne MwSt.’ angegeben sind.

bb) Damit fehlt es an tragfähiger Feststellung der mit Geldbuße bedrohten Handlungen.

Ob sich den Urteilsfeststellungen angesichts der Formulierung der amtsgerichtlichen Feststellungen im Sinne eines Verweises auf entsprechende “Feststellungen der Verfallsanordnung’ (“Ausweislich der Feststellungen der Verfallsanordnung wurden durch Fahrer und mit Fahrzeugen der Verfallsbetroffenen zwischen dem 2.9.2013 und dem 21.10.2013 119 überladene Schüttguttransporte durchgeführt, … ’) überhaupt als eigene Feststellung des AG jedenfalls noch entnehmen lässt, dass Fahrer mit Fahrzeugen der Verfallsbetroffenen die in der Tabelle im einzelnen aufgeführten 119 überladenen Schüttguttransporte durchgeführt haben, kann hier dahinstehen, da es an Feststellungen zu weiteren wesentlichen Einzelheiten fehlt.

Aus der sodann in dem Urteil enthaltenen Tabelle ergeben sich nämlich zu den einzelnen Fahrten und den dabei verwendeten Fahrzeugen jeweils lediglich ein Datum, eine Uhrzeit und ein Fahrzeugkennzeichen. Sowohl die der Tabelle vorangestellten allgemeinen Ausführungen als auch die in der Tabelle enthaltenen Angaben erbringen indes Weiteres weder zu Örtlichkeit, Strecke und Dauer der Fahrten noch dazu, welche Fahrzeuge nach Art bzw. Typ dabei verwendet worden sind.

(1) Es fehlt damit bereits an Feststellungen dazu, ob bzw. dass die Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt worden sind.

Voraussetzung einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 StVG, 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1 S. 1 StVO, §§ 34 Abs. 3, 5 u. 6, 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO ist, dass das i.S.d. genannten Vorschriften überladene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr überladen gefahren worden ist, denn, wie sich aus der Beschreibung des Anwendungsbereichs der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in § 16 Abs. 1 StVZO ergibt, regelt diese die Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr. Deshalb gilt sie auch hinsichtlich der Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen lediglich für deren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und nicht für einen Betrieb auf privatem Grund.

Dazu hat das AG indes weder ausdrücklich noch dem Sinn nach Feststellungen getroffen. Solche Feststellungen lassen sich insb. nicht aus den in der in die Urteilsgründe eingefügten Tabelle enthaltenen Angaben entnehmen. Daraus ergeben sich weder Örtlichkeiten der vorgenommenen Fahrten noch auch nur eine bestimmte Dauer, aus der möglicherweise dahingehende Rückschlüsse gezogen werden könnten, dass entsprechend lange Fahrten sich nicht mehr allein auf privatem Gru...

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