Kommt es zum Strafurteil muss auch eine Adhäsionsentscheidung getroffen werden, auch wenn der Antragsteller weder persönlich in der Hauptverhandlung anwesend war, noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde. Denn der vorab gestellte Adhäsionsantrag begründet keine Anwesenheitspflicht des Geschädigten.[29] Umgekehrt kann bei Abwesenheit des Angeklagten kein Versäumnisurteil ergehen.

Das Gericht kann sich im Strafurteil auf ein Grund- oder Teilurteil über den Adhäsionsanspruch beschränken, auch ein Feststellungsurteil ist zulässig,[30] sofern das Gericht nicht gem. § 406 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ganz absieht. Bei Schmerzensgeldanträgen ist jedoch Letzteres nur unter engen Vorgaben möglich, § 406 Abs. 1 S. 6 StPO. Wird ein Grundurteil (auch über das Mitverschulden des Geschädigten)[31] gefällt, muss vor dem Zivilgericht über die Höhe des Anspruchs gestritten werden, §§ 304 Abs. 2 ZPO, 406 Abs. 3 S. 4 StPO. Der Verteidiger muss bezüglich des Mitverschuldens sehr wachsam sein: Die Anwendung des § 254 BGB durch das Zivilgericht im späteren Betragsverfahren soll wegen § 406 Abs. 3 S. 1 StPO, § 318 ZPO selbst dann nicht mehr zulässig sein, wenn das Strafgericht im rechtskräftig abgeschlossenen Adhäsionsverfahren die Haftung dem Grunde nach bejaht hat und auf die Frage eines mitwirkenden Verschuldens überhaupt nicht eingegangen ist.[32]

Eine Adhäsionsentscheidung hinsichtlich der künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden ist durch das Gericht im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind.[33]

Derzeit gibt es zudem eine noch nicht endgültig geklärte Streitfrage zwischen den Strafsenaten des BGH, ob und inwieweit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten Teil der Schmerzensgeldentscheidung im Adhäsionsverfahren sein müssen.[34]

Bezüglich der Entscheidung nach § 472a Abs. 2 StPO ist für den Verteidiger Vorsicht geboten: Sieht das Gericht nach Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 a StPO von der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ab und erlegt es die gerichtlichen Auslagen des Adhäsionsverfahrens sowie die Auslagen des Geschädigten nach § 472 a Abs. 2 StPO wegen einer sehr hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit im Strafverfahren dem Angeklagten auf, verletzt das Gericht hierdurch möglicherweise die gesetzlich gewährleistete Unschuldsvermutung.[35] Ebenfalls sollte der Verteidiger darauf achten, dass in der Kosten- und Auslagenentscheidung das Verursacherprinzip neben der reinen Erfolgsabwägung Berücksichtigung findet.[36] Dies wird allerdings dadurch erschwert, dass dem Beschuldigten das Recht der sofortigen Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung nicht zur Verfügung steht.[37]

[29] Stoffers/Möckel, NJW 2013, 830; doch Vorsicht: der Adhäsionskläger hat auch keinen Anspruch auf Terminsverlegung, vgl. Hohmann, a.a.O., S. 1233.
[30] Meyer-Goßner, StPO, § 406 Rn 3; s.a. BGH, Beschl. v. 14.12.2011 – 5 StR 471/11 – juris; s.a. OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.5.2013 – 1 Ss 14/13 – juris.
[32] OLG Karlsruhe MDR 2011, 979; offengelassen von BGH zfs 2013, 267.
[35] BerlVerfGH NJW 2014, 3358, zu Art. 9 II BlnVerf.
[36] Grau/Blechschmidt/Frick, NStZ 2010, 662, 668.

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