Ein interessanter Aspekt des Adhäsionsverfahrens ist die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO zu beantragen. Dies steht dem Antragsteller und dem Angeschuldigten – unabhängig voneinander – zu.[38] Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt in Betracht.[39] Ein Rechtsanwalt wird bei fehlendem Anwalts-zwang aber üblicherweise nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen solchen erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 S. 1 ZPO) bzw. als Angeklagter einen Verteidiger hat. Die Beiordnung gem. § 397a Abs. 1 StPO erstreckt sich nicht auf das Adhäsionsverfahren.[40] Ebenso wenig beinhaltet die Beiordnung als Pflichtverteidiger die Vertretung im Adhäsionsverfahren.[41] Die Entscheidung über die PKH ist nicht anfechtbar, § 404 Abs. 5 S. 3 StPO.[42]

[38] Stoffers/Möckel, NJW 2013, 830, 831.
[41] OLG Koblenz, Beschl. v. 14.3.2014 – 2 Ws 104/14 – juris; so auch OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2013 – 2 Ws 569/13 – juris; a.A. OLG Schleswig, Beschl. v. 15.4.2013 – 1 Ws 143/13 (98/13) – juris.
[42] KG Berlin, Beschl. v. 12.2.2013 – 4 Ws 18/13 – juris; OLG Düsseldorf MDR 1990, 848; OLG Stuttgart StraFo 2007, 261.

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