Ein interessanter Aspekt des Adhäsionsverfahrens ist die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO zu beantragen. Dies steht dem Antragsteller und dem Angeschuldigten – unabhängig voneinander – zu.[38] Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt in Betracht.[39] Ein Rechtsanwalt wird bei fehlendem Anwalts-zwang aber üblicherweise nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen solchen erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 S. 1 ZPO) bzw. als Angeklagter einen Verteidiger hat. Die Beiordnung gem. § 397a Abs. 1 StPO erstreckt sich nicht auf das Adhäsionsverfahren.[40] Ebenso wenig beinhaltet die Beiordnung als Pflichtverteidiger die Vertretung im Adhäsionsverfahren.[41] Die Entscheidung über die PKH ist nicht anfechtbar, § 404 Abs. 5 S. 3 StPO.[42]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen