Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 27.11.2013; Aktenzeichen 2 Qs 73/13)

AG Montabaur (Aktenzeichen 2c Ls 2060 Js 47360/12 jug)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Koblenz werden die Beschlüsse der 2. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. November 2013 und des Amtsgerichts Montabaur vom 25. August 2013 aufgehoben.

Die Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.

Es verbleibt bei der Kostenfestsetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 24. April 2013.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 7. September 2012 eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen ...[A] zur Last. Mit Beschluss vom 25. September 2012 bestellte das Amtsgericht dem Angeklagten Rechtsanwalt ...[B] gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger. In der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2013 stellte der Zeuge ...[A] den Antrag, den Angeklagten im Wege des Adhäsionsverfahrens zu einem Schmerzensgeld zu verurteilen. Daraufhin schlossen beide einen in der Hauptverhandlung protokollierten Vergleich zur Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus der angeklagten Tat durch Zahlung von 3000 €.

Mit Schriftsatz vom 08. Februar 2013 (Bl. 197 d. A.) beantragte der Pflichtverteidiger nach rechtskräftiger Verurteilung des Angeklagten, neben der Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren und -auslagen in Höhe von 597 € weitere Gebühren (Nr. 4143 VV-RVG) und Auslagen für die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren in Höhe von insgesamt 698,53 € festzusetzen und begründete dies damit, dass sich die Beiordnung als Pflichtverteidiger auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren erstrecke.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2013 (Bl. 216 d. A.) hat das Amtsgericht Montabaur die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 597 € festgesetzt und den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag des Pflichtverteidigers auf Erstattung der Gebühren für das Adhäsionsverfahren als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung des Pflichtverteidigers hat das Amtsgericht Montabaur mit Beschluss vom 25. August 2013 (Bl. 240 d. A.) den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2013 aufgehoben und festgestellt, dass sich die Bestellung des Verteidigers als Pflichtverteidiger auch auf die Vertretung im anhängigen Adhäsionsverfahren erstreckte.

Die hiergegen erhobene Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts (Bl. 252 d. A.) hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Koblenz, nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer in der Besetzung mit drei Richtern, mit Beschluss vom 27. November 2013 (Bl. 257 d. A.) als unbegründet verworfen und die weitere Beschwerde zugelassen.

Mit seiner hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde (Bl. 282 d. A.) macht der Bezirksrevisor des Landgerichts geltend, die Pflichtverteidigerbestellung umfasse nicht die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.

II.

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, 122 Abs. 1 GVG), ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 6 Satz 1 und 4 RVG), und hat auch in der Sache Erfolg.

Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 2 RVG, 546, 547 ZPO inhaltlich beschränkte Prüfung ergibt, dass dem im Verfahren bestellten Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse für seine auf das Adhäsionsverfahren bezogene Tätigkeit keine Vergütung zusteht, weil er nicht auch für das Adhäsionsverfahren beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 RVG).

1. Nachdem der Angeklagte keinen entsprechenden Antrag im Verfahren gestellt hat, wurde ihm weder Prozesskostenhilfe nach § 404 Abs. 5 StPO bewilligt noch ist eine ausdrückliche Beiordnung des Pflichtverteidigers für das Adhäsionsverfahren erfolgt.

2. Die Bestellung des Verteidigers zum Pflichtverteidiger des Angeklagten nach §§ 140, 141 StPO als solche umfasst nicht auch das Tätigwerden zur Abwehr eines gegen den Angeklagten gerichteten Adhäsionsantrages.

Während der Bundesgerichtshof die Frage, ob die Bestellung zum Pflichtverteidiger auch das Tätigwerden zur Abwehr von Adhäsionsanträgen umfasst, ausdrücklich offengelassen hat (NJW 2001, 2486), wird diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur unterschiedlich beantwortet.

a) Teile der Literatur (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 140 Rn. 5; Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 140 Rn. 4) und der Rechtsprechung (vgl. OLG Schleswig NStZ 1998, 101; OLG Hamm StraFo 2001, 361; OLG Köln StraFo 2005, 394; OLG Rostock StV 2011, 656, jeweils m. w. N.) vertreten die Auffassung, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger auch die Befugnis zur Vertretung bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher...

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