Mit der Klage macht die Kl. die Verurteilung der Bekl. auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Einstandspflicht der Bekl. dem Grunde nach ist unstreitig.

In dem von der Kl. eingeholten Schadensgutachten wurden voraussichtliche Reparaturkosten von brutto 17.185,21 EUR, ein Wiederbeschaffungswert von 14.550 EUR und eine Wertminderung von 1.000 EUR ausgewiesen. Die Kl. ließ ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt sach- und fachgerecht reparieren. Dafür wurden ihr 18.502,80 EUR in Rechnung gestellt. Die Kl. hat behauptet, ihr Fahrzeug weiterhin zu nutzen. Mit der Klage hat die Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Erstattung der Wertminderung von 1.000 EUR verlangt. Das AG hat in Übereinstimmung mit den Bekl., die einen Anspruch auf Erstattung der Wertminderung wegen eines vorliegenden Totalschadensfalles für ausgeschlossen gehalten haben, die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Kl., die ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, führte zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Verurteilung der Bekl. zur Erstattung der Wertminderung.

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