Rechnet der Geschädigte seinen Schaden im Rahmen der 130 %-Grenze zulässigerweise auf Reparaturkostenbasis ab, kann er neben den Reparaturkosten auch die Wertminderung ersetzt verlangen.

LG Saarbrücken, Urt. v. 9.1.2015 – 13 S 166/14

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