Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall zwischen einem Bus und einem Pkw. Die Kl. ist Halterin und Eigentümerin des von dem Drittwiderbeklagten gefahrenen Busses. Der Bekl. zu 1) ist Fahrer und Halter des bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversicherten Pkw. Der Drittwiderbeklagte befuhr zum Unfallzeitpunkt die vorfahrtsberechtigte T-Straße. Der Bekl. zu 1) befuhr die untergeordnete S-Straße und wollte an der Einmündung zur T-Straße in diese nach links abbiegen. Aus Sicht des Drittwiderbeklagten befindet sich unmittelbar nach der S-Straße parallel zur vorfahrtsberechtigten T-Straße eine Bushaltestelle. Um diese anzufahren, überfuhr der Drittwiderbeklagte mit dem Bus geringfügig die seinen Fahrstreifen begrenzende unterbrochene Linie zur S-Straße. Dabei kollidierte der Bus mit dem an die Vorfahrtsstraße heranfahrenden Pkw des Bekl. zu 1).

Das LG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage der Bekl. zu 1) abgewiesen. Mit der Berufung haben die Bekl. einen Haftungsanteil von 25 % anerkannt und der Bekl. zu 1) die Widerklageforderung auf 75 % begrenzt. Das OLG hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgen die Bekl. ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.

Die Revision hatte lediglich bezüglich des Anspruchs auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren teilweisen Erfolg.

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