Hat ein VN seinen Ausbildungsberuf nach einer Kündigung gewechselt und war bis zu einem Unfall, der zur Berufsunfähigkeit in diesem Beruf geführt haben soll, eineinhalb Jahre in einem anderen Beruf tätig, so ist an diesen letzten Beruf auch dann anzuknüpfen, wenn der VN mit seiner Ausübung lediglich eine Zeit der Arbeitslosigkeit überbrücken wollte.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.1.2013 – 5 U 236/12

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