Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter ohne Schuld die Folgekosten für den Schlüsselverlust zu tragen hat, ist unwirksam.[15] Auch eine Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach der Mieter bei Verlust eines Schlüssels verpflichtet ist, auf Verlangen des Vermieters die Kosten für den Austausch einer Schließanlage zu übernehmen, sofern der Mieter nicht nachweisen kann, dass ein Missbrauch ausgeschlossen ist, begründet keinen eigenständigen Schadenersatzanspruch.[16]

Als Allgemeine Geschäftsbedingung sind solche Klauseln unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB), da sie den Mieter nach den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

An dieser Stelle ist versicherungsrechtlich anzumerken, dass Ansprüche, die aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen (Miet-)Vertrags geltend gemacht werden; also vertraglicher Natur sind, nach den Allgemeinen Haftpflicht Bedingungen (Ziff. 1.2 AHB – Ausschluss von Erfüllungsschäden) nicht gedeckt sind.

[16] LG Heidelberg, Urt. v. 24.6.2013 – 5 S 52/12; ZMR 2014, 41.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge