Leitsatz

Eine Formularklausel ist unwirksam, die den Vermieter bei Verlust eines Schlüssels dazu berechtigt, auf Kosten des Mieters ein Austauschschloß anzubringen und die erforderliche Anzahl von Schlüsseln anzufertigen.

 

Fakten:

Beim Wohnungseinbruch entwendeten Diebe u.a. einen Wohnungsschlüssel, der zur zentralen Schließanlage gehörte und mit dem man sich Zutritt zu den Hausfluren in anderen Gebäuden verschaffen konnte. Der Vermieter wechselte die Schließanlage aus und fordert Schadensersatz vom Mieter aufgrund einer entsprechenden Formularklausel. Diese Klausel war derart weit gefaßt, daß sie alle Fälle des Verlustes von Schlüsseln umfaßt. Sie soll eine Zufallshaftung des Mieters unabhängig davon begründen, ob ihm am Verlust ein Verschulden trifft. Eine solche Klausel ist unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG). Diese Erweiterung der Haftung des Mieters weicht von dem mietvertraglichen Haftungsrecht und dem generellen Grundsatz ab, daß ein Schuldner nur haftet, wenn er den Schaden zu vertreten hat. Zu den Obhutspflichten des Mieters gehört es zwar, Haus- und Wohnungsschlüssel sorgfältig zu verwahren und darauf zu achten, daß sie nicht in Verlust geraten. Verletzt der Mieter diese Pflicht schuldhaft, macht er sich schadenersatzpflichtig. Sind die Schlüssel in die Obhut des Mieters gelangt, muß er nachweisen, daß deren Verlust nicht auf seine Unachtsamkeit zurückzuführen ist.

 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Urteil vom 14.07.1998, 316 S 55/98

Fazit:

Die Entscheidung trägt dem Grundsatz Rechnung, daß auch im Individualprozeß bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist, die dann am ehesten zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Danach ist nur dann eine engere Auslegung zuzulassen, wenn die Klausel auch bei kundenfeindlichstem Verständnis der Inhaltskontrolle standhielte. Das Landgericht Wiesbaden hatte kürzlich übrigens entschieden, daß der Vermieter bei Schlüsselverlust nicht grundsätzlich Ersatz für den Austausch der gesamten Schlüsselanlage verlangen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn dieser Austausch nicht notwendig ist oder gar nicht erfolgt.

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