Da es grds. Sache des Haftpflichtversicherers und des Geschädigten ist, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren, ist bei einer hierdurch erfolgten Verlängerung der Dauer des Nutzungsausfalls die Nutzungsausfallentschädigung nach dieser zu bemessen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte entweder ohne Schwierigkeiten einen Kredit aufnehmen kann, durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse belastet wird oder über ausreichende Rücklagen verfügt, um den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zu finanzieren.

(Leitsätze der Schriftleitung)

AG Mettmann, Urt. v. 2.4.2012 – 21 C 175/11

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