Die klagende Anwaltssozietät hatte gegen die Bekl. vor dem LG D für die Tätigkeit in einer Nachlassangelegenheit einen Honoraranspruch i.H. v. 4.537,11 EUR geltend gemacht. Die diesbezügliche Kostenberechnung v. 6.6.2007 war von dem die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt G. unterzeichnet. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Bekl. hat das OLG Düsseldorf zurückgewiesen.

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