Dementsprechend wurde entschieden, dass ein Schaden durch einen umstürzenden kranken Baum bei Windstärke 7–8, der ein gesunder Baum standgehalten hätte, als Störung anzusehen ist.[16] Den Grundstückseigentümer träfe die Verantwortlichkeit im Rahmen des § 1004 BGB, wenn von ihm unterhaltene Bäume infolge Krankheit oder Überalterung ihre Widerstandskraft eingebüßt haben. Zwar reiche die Eigentümerstellung als solche nicht schon aus, eine Verantwortlichkeit für jedwede vom Grundstück ausgehende Gefahrenquelle zu begründen. Die Verantwortlichkeit sei jedoch in der Sphäre des Eigentümers erwachsen, wenn ein ursprünglich nicht gefahrenträchtiger Zustand infolge natürlicher Entwicklung, etwa durch Alter oder Verschleiß, zu einer Gefahr wird, auf die der Eigentümer hätte Einfluss nehmen können. Dann stehe der Eigentümer des Grundstücks, von dem die Gefahr ausgeht, dem Schaden aus Sachgründen näher als der Betroffene. Es habe sich dann nicht ein allgemeines Risiko verwirklicht, das willkürlich jedermann treffen könne, sondern ein im Grundstück angelegtes Gefahrenpotenzial ("Zahn der Zeit").

Ein gesunder Baum muss somit einem Sturm der Stärke 7–8 Beaufort standhalten. Im Unterschied zur BGH-Entscheidung vom 23.4.1993[17] liegt hier gerade kein Katastrophen-Sturm vor. Indiz für einen besonders schweren Sturm ist i.d.R., wenn in der näheren Umgebung des Schadensortes ebenfalls Bäume umgestürzt sind.

Exkurs: Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf privatem Grund

Pflichtverletzung

Im Grunde stellt jeder Baum eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar; trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitszeichen fehlen.

Der Verkehr muss jedoch gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen.

Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen.[18] Damit eine solche weitere Gefahr auch festgestellt wird, bedarf es der laufenden Beobachtung und erst bei verdächtigen Umständen der eingehenden Untersuchung.[19] Solche Umstände hat der BGH beispielhaft aufgeführt als trockenes Laub, dürre Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen, hohes Alter, Erhaltungszustand, Eigenart oder Stellung, statischer Aufbau und Ähnliches. Aus diesen Grundsätzen wird in der Rechtsprechung[20] gefolgert, dass eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung für Bäume an oder auf der Grenze zu Nachbargrundstücken bzw. öffentlichem Verkehrsraum regelmäßig zweimal im Jahr erforderlich ist, nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand.[21]

Kausalität

Auch wenn der Verkehrssicherungspflichtige diese Anforderungen unterlassen hat, scheitert der Anspruch, wenn der Geschädigte die Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht nachweisen kann. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Anspruchsteller. Ihm obliegt daher der Nachweis, dass bei der zumutbaren Überwachung der Bäume eine Schädigung entdeckt worden wäre.[22] Wurden die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Schadensereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baums hätte führen können.[23] Beweiserleichterungen, etwa nach Art des Anscheinsbeweises, kommen dem Geschädigten nicht zugute. Ob ein Ast, bevor er herabfiel, oder ein Baum, bevor er umstürzte, bei einer normalen Sichtkontrolle Krankheitssymptome aufwies, ist durch keine Erfahrung vorgezeichnet.[24] Der Vortrag des Geschädigten, dass der Baum sehr alt und vorgeschädigt gewesen sei, reicht allein nicht aus, um eine gesteigerte Beobachtungspflicht zu begründen.[25]

[17] BGH VersR, 1993, 844.
[18] BGH NZV 2004, 455.
[19] Vgl. BGH VersR 1997, 463.
[20] OLG Koblenz VersR 2003, 789; OLG Düsseldorf VersR 1997, 463.
[21] Vgl. Hilsberg, VersR 2010, 1424; Hötzel, VersR 2004, 1237 f.
[22] OLG Oldenburg VersR 1988, 519.
[23] OLG Schleswig MDR 1995, 148.
[24] Vgl. OLG Köln VersR 1993, 989; OLG Karlsruhe VersR, 1994, 358; dem wohl folgend: BGH NZV 2004, 455.
[25] OLG Stuttgart VersR 1994, 359.

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