Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch kann ein Schadensersatzanspruch sein, wenn der Entschädigungsanspruch auf vollen Schadensersatz geht. Dies ist insb. bei Substanzverletzungen der Fall.[2]

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch stellt somit gleichzeitig einen versicherten Schadensersatzanspruch i.S.v. Ziffer 1 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bestimmt sich Inhalt und Umfang des Anspruchs nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung.[3] Wie bei einem öffentlich-rechtlichen Enteignungs- oder Aufopferungsanspruch auf der Grundlage der §§ 74, 75 EinlALR, für den eine Behandlung als Schadensersatzanspruch i.S.d. § 1 AHB ganz überwiegend anerkannt ist, geht es dabei um einen für das Schadensersatzrecht charakteristischen Ausgleich für die durch die Beeinträchtigungen des Eigentums erlittenen Einbußen.

[3] BGH VersR 1999, 1141.

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