Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch tritt insoweit an die Stelle des primären Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB, der auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigungen gerichtet ist. Daher setzt § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zunächst voraus, dass der Einwirkende einem solchen Abwehranspruch des Geschädigten ausgesetzt ist. Der Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Störereigenschaft vorliegt. Daher kann sich der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nur gegen einen Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB richten. Üblicherweise wird zwischen Handlungs- und Zustandsstörer unterschieden:

Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat.[10]

Zustandsstörer ist der Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, jedoch nicht allein aufgrund dieser Rechtsstellung, sondern nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht.[11] Die bloße Stellung etwa als Eigentümer eines Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, reicht für sich allein daher noch nicht aus.[12]

Die Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks für hiervon ausgehende Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks als Störer in Anspruch genommen werden kann, lässt sich nach dem BGH nicht begrifflich klären, sondern kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall beantwortet werden (siehe dazu nachfolgend).[13]

Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, im konkreten Fall die Verantwortung dem Eigentümer des Grundstücks aufzuerlegen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht.

[12] BGH VersR 1999, 844.
[13] BGH VersR 1999, 1139; BGH VersR 2003, 1583.

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