Die Kl. macht gegen den bei ihr auf der Grundlage eines 2005 abgeschlossenen Vertrags, dem die AKB 2005 zugrunde lagen, haftpflichtversicherten Bekl. Regressansprüche geltend. Der Bekl. war bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ am frühen Morgen des 7.7.2009 mit dem versicherten Pkw VW L zunächst gegen den ordnungsgemäß geparkten Pkw M gestoßen, war weiter gefahren, alsbald gegen den ordnungsgemäß geparkten Pkw P und stieß sodann nach Weiterfahrt mit dem entgegen kommenden Pkw O frontal zusammen. Die jeweiligen Schäden hat die Kl. beglichen. Der Bekl. beruft sich darauf, er habe eine Änderung der AKB nicht erhalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge