Mit dem auf die Kl. – eine Autovermietung – zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde am 16.10.2009 in E ein Rotlichtverstoß begangen. Mit Verfügung v. 20.7.2010 ordnete die Bekl. nach Anhörung der Kl. für das genannte Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten an, weil der verantwortliche Fahrzeugführer bei dem Verkehrsverstoß nicht habe ermittelt werden können.

Das VG hat die gegen diese Verfügung und den folgenden Kostenbescheid über 79,10 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der angegriffene Bescheid der Bekl. sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO lägen vor. Mit dem Fahrzeug der Kl. sei am 16.10.2009 eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen worden. Die Kl. sei auch trotz Überlassung des Fahrzeugs an eine andere Person Halterin des betroffenen Fahrzeugs i.S.v. § 31a Abs. 1 StVZO geblieben. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei der zuständigen Ordnungsbehörde darüber hinaus i.S.d. § 31a Abs. 1 StVZO nicht möglich gewesen. Die Bußgeldbehörde habe hier die angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen; weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen. Die Kl. habe an der Feststellung, wer das Fahrzeug am Tag des Vorfalls gefahren habe, nicht hinreichend mitgewirkt. Ob die Antwortschreiben der Kl. an die Polizei E. als Reaktion auf die Anfragen im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Zurücksendung des Anhörungsbogens gleichzusetzen seien, brauche das Gericht nicht zu entscheiden. Auch unter Berücksichtigung der beiden Schreiben und des weiteren Verhaltens der Kl. im Ordnungswidrigkeitenverfahren fehle es jedenfalls an den erforderlichen Angaben. Die Kl. habe im Bußgeldverfahren weder den Kreis der das Fahrzeug benutzenden Personen eingegrenzt noch diese Personen konkret benannt. Sie sei als gewerbliche Autovermietung schon aufgrund ihrer handelsrechtlichen Pflichten zur sorgfältigen Archivierung der Mietverträge verpflichtet. Für die Annahme einer Mitwirkungsverweigerung spreche zudem der Zweck des § 31a StVZO. Die Vorschrift solle im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers desjenigen Kfz hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten. Eine Benennung des Mieters sei der Kl. – wie sie selber ausführe – jederzeit möglich gewesen. Trotz dieser Möglichkeit habe sie lediglich angeboten, dass die Ordnungsbehörde ihre Mitarbeiter als Zeugen vernehmen oder ihre Unterlagen einsehen könne, um so den betroffenen Mieter des Fahrzeugs selbst ausfindig zu machen. Durch diese Angebote habe die Kl. indes nicht in einer ausreichenden Weise mitgewirkt, weil sie keine weiterführenden Angaben zum Kreis der Fahrzeugnutzer gemacht habe. Sie habe jedenfalls den Kreis der das Fahrzeug nutzenden Personen eingrenzen und diese konkret benennen müssen; ihre Mitwirkungspflicht sei nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Benennung des Mieters für sie einen gewissen Arbeitsaufwand bedeutet hätte. Die Rspr. fordere im Rahmen der dem Halter eines Fahrzeugs obliegenden Pflichten mehr, als nur der Behörde die Ermittlung durch ihre eigenen Bemühungen zu ermöglichen. Sei es dem Vermieter als Halter eines Fahrzeugs anhand seiner Unterlagen ohne weiteres möglich und zumutbar, den Mieter eines Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt ausfindig zu machen, so erstrecke sich seine Mitwirkungspflicht nach § 31a Abs. 1 StVZO vielmehr auf die Benennung eben dieses Mieters. Die Kl. könne sich diesbezüglich nicht darauf berufen, es sei die Sache der Behörde gewesen, den weitergehenden Ermittlungsaufwand zu betreiben, um den Mieter ausfindig zu machen. Die Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht durch Benennung des Mieters sei der Kl. hier nicht nur möglich, sondern darüber hinaus auch zumutbar gewesen. Bei wertender Betrachtung obliege es insoweit der Kl., den Mieter ausfindig zu machen und zu benennen. Hierbei komme es entscheidend darauf an, dass die Verantwortung für den Verkehrsverstoß und damit einhergehend auch die Verantwortung für dessen Aufklärung aus der Sphäre der Kl. stammten. Denn die Kl. habe dadurch, dass sie Kfz anderen Personen zur Benutzung überlasse, ein Risiko eröffnet. Aufgrund der jedem Kfz innewohnenden Betriebsgefahr habe die Kl. mit dieser Risikoeröffnung gleichzeitig eine Gefahrenquelle für die Allgemeinheit geschaffen. Wenn sich nun in einem mittels eines Mietwagens der Kl. begangenen Verkehrsverstoß genau diese geschaffene Gefahr realisiert habe, sei die Benennung des betroffenen Mieters als zumutbare Mitwirkungshandlung der Kl. einzustufen. Dies gelte insb. auch deswegen, weil ihr die Benennung – wie sie selbst angegeben habe – in jedem Fall möglich gewesen wäre. Dass mit der Ermittlung des Mieters ein erhöhter unternehmerischer Aufwand für die Kl. verbunden sei, führe ni...

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