"… Dem Kl. steht kein Anspruch auf Zahlung für Putzarbeiten an der Wand des Vorbaus des Anwesens des Kl. zu. Nach § 4 Nr. 1d) VGB 2006 ist das Versicherungsgrundstück gegen Zerstörung und Beschädigung u.a. infolge einer Überschwemmung versichert."

§ 9 Nr. 1a) VGB 2006 definiert unter weiteren Elementargefahren die Überschwemmung eines Grundstücks als eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Grundstück steht durch Ausuferung von oberirdischen, stehenden oder fließenden Gewässern oder nach § 9 Nr. 1b) durch Witterungsniederschläge. Als eine Überschwemmung ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN eine Überflutung von Grund und Boden zu verstehen, die voraussetzt, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Geländefläche ansammeln (vgl. BGH zfs 2005, 447 ff.).

Auch wenn ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte Grundstück überflutet wird, ist jedoch erforderlich, dass das Wasser in erheblichem Umfange meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalen Weg abfließen kann und sich Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2012, 231 f.). Erforderlich ist die Darlegung, wo und auf welche Weise sich auf der Geländeoberfläche erhebliche Wassermengen angesammelt haben (LG Kiel r+s 2009, 25, juris Rn 1). Es genügt nicht, dass Wasser ohne eine solche Ansammlung außerhalb des Grundstücks in ein Gebäude hineingeflossen ist (OLG Oldenburg VersR 2012, 437; OLG Hamm zfs 2006, 103).

Der Kl. führt mit seiner Berufung ohne Erfolg an, dass diese Auslegung des Begriffs “Überschwemmung' nicht rechtens und unbillig sei, weil dann bei einer “Überflutung' wie hier alle gegen Elementargefahren Versicherte leer ausgingen. Es genügt entgegen der Auffassung des Kl. in seiner Berufung nicht, dass sich Regenwasser durch die Außenwand und durch den Estrich des Vorraums nach oben in den Vorfiur durchgedrückt habe. Die an einen Überschwemmungsschaden gestellten Voraussetzungen sind auch nicht deshalb “hilfsweise', so der Kl., erfüllt, weil zunächst der Flur als anderer Grundstücksteil überschwemmt worden sei, bevor dann infolge dieser “Überschwemmung' der Innenputz als eigenständiger Grundstücks-/Gebäudeteil beschädigt worden sei.

Die vom LG vorgenommene Auslegung des Begriffs “Überschwemmung', die voraussetzt, dass sich in erheblicher Menge Wasser auf der Geländefläche ansammelt, entspricht den Kriterien der höchstrichterlichen Rspr. Dass eingedrungenes Wasser i.H.v. 1 cm auf den Fliesen gestanden hat, reicht dafür nicht aus. (…)

2) Demgegenüber hat das LG mit Recht dem Kl. einen Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten, allerdings nur zum Teil i.H.v. 1.080 EUR abzgl. des Selbstbehalts i.H.v. 500 EUR, mithin i.H.v. 580 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Es hat zutreffend den Erstattungsanspruch des Kl. aus § 2 Nr. 4b) VGB 2006 abgeleitet. Danach sind Bewegungs- und Schutzkosten Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Widerherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Danach sind Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten versichert. Das sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

Das LG hat hierzu ausgeführt, dass zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass es hinter dem Haus des Kl. am bzw. in der Nacht zum 20.5.2013 zu einem Erdrutsch i.S.d. § 9 Ziff. 5 VGB 2006 gekommen sei, nämlich einem naturbedinqten Abgleiten oder Abstützen von Gesteins- oder Erdmassen. (…)

Hiergegen führt die Berufung der Bekl. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Jena (VersR 2014, 949 f.) an, dass ein Versicherungsfall nur dann vorliege, wenn eine Beeinträchtigung der Substanz des Gebäudes vorliege, welche der Kl. nicht dargelegt habe. Der Angriff verfängt nicht. In der von der Bekl. zitierten Entscheidung war es unstrittig, dass an dem versicherten Gebäude selbst keine Schäden eingetreten waren. Es ist dort lediglich zu einer Absenkung der laut Versicherungsschein nicht versicherten Betonplatten in Richtung Garage gekommen, während im vorliegenden Fall die Gesteinsmassen zu einer Beschädigung des Styropors an der Hauswand geführt haben und so eine Substanzbeschädigung vorliegt. Das LG hat damit zu Recht die Erforderlichkeit des Aufräumens des Erd- und Gesteinsschutts bejaht, weil die Beschädigung des Hauses des Kl. das versicherte Objekt selbst betrifft.

3 a) Mit Recht hat das LG einen Vorschussanspruch für Maßnahmen zur Sicherung des Hangs hinter dem Haus des Kl. nach § 2 Nr. 1 VGB 2006 verneint. Danach besteht ein Anspruch auf Übernahme und Kosten für Aufwendungen infolge eines Versicherungsfalls für auch – erfolglose – Maßnahmen, die dem VN zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens oder zur Minderung eines Schadens, die er für sachgerecht erachten durfte, entstehen. § 2 Nr. 1 VGB 2006 gewährt entgegen der Auffas...

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