Das AG hat den Betr. wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 70 km/h zu einer Geldbuße von 880 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer verhängt. Die Messung erfolgte mit dem Messgerät Leivtec XV3. Mit der Verfahrensrüge rügt der Betr., dass seinem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen worden sei, obwohl das AG Jülich in seinem Urt. v. 8.12.2017 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei einer Messung mit dem Messgerät Leivtec XV3 kein standardisiertes Messverfahren vorliege. In dem streitgegenständlichen Geschwindigkeitsmessgerät seien Platinen und ähnliche Geräteteile verbaut, die magnetfeldsensibel reagierten. Dennoch sei bei der PTB-Zulassung keine Magnetfeldresistenzprüfung erfolgt. Das OLG Celle hat die Rechtsbeschwerde des Betr. gegen das Urteil des AG als unbegründet verworfen.

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